ZK 13/700, publiziert Juli 2014 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014 Besetzung Oberrichter Trenkel (Referent) und Messer, Oberrichterin Apolloni Meier sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A vertreten durch Fürsprecher X Beklagter/Widerkläger/Beschwerdeführer und B AG vertreten durch Fürsprecher Y Kläger/Widerbeklagter/Beschwerdegegner Gegenstand Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung Regeste:  Art. 319 lit. a Ziff. 2 ZPO  Der Begriff des drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen. Redaktionelle Vorbemerkungen: