Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu erläutern, wie sich der von ihm geltend gemachte Streitwert von mindestens CHF 3‘000.00 zusammensetzt und weshalb dieser Betrag dem objektiven Wert der Abänderung des Zeugnisses entsprechen soll. Die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf CHF 1‘200.00 ist demnach zu bestätigen. 1.4. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt, in Anwendung von Art. 212 ZPO einen Entscheid zu fällen, ohne dass sie dabei ihre Kompetenz überschritten hätte. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig