Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers neue Tatsachenbehauptungen enthalten, etwa das Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin eine Stellung in einer Führungsposition annehmen könne und wonach ihr Anforderungsprofil auf dem Arbeitsmarkt ausserordentlich gesucht sei, sind diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. II/6 oben) nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu erläutern, wie sich der von ihm geltend gemachte Streitwert von mindestens CHF 3‘000.00 zusammensetzt und weshalb dieser Betrag dem objektiven Wert der Abänderung des Zeugnisses entsprechen soll.