1.3. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung präsentiert. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht vernehmen und wurde an der Schlichtungsverhandlung säumig erklärt (pag. 33), weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zu entscheiden hatte. Indem die Vorinstanz annahm, der Streitwert betrage einen Viertel des Bruttomonatslohns, ausmachend CHF 1‘200.00 (pag. 49), hat sie ihr Ermessen nach Ansicht der Kammer korrekt ausgeübt.