Regeste:  Art. 330a OR, Art. 91 ZPO  Bestimmung des Streitwerts bei Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen; der Streitwert ist nach objektiven Kriterien zu schätzen und kann nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden. Die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses gehört zur Feststellung des Sachverhalts.