239 Abs. 2 ZPO verlangt wird. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war demzufolge in Bezug auf den Kostenentscheid korrekt. Nicht zutreffend war demgegenüber die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Abschreibungsbeschlusses, da dieser weder begründet werden muss noch dagegen Beschwerde erhoben werden kann. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann demnach erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Kostenentscheids. (…) Seite 3  4 Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Seite 4  4