Somit ist festzuhalten, dass der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO als solcher nicht begründet werden muss (im Dispositiv aber der Grund der Abschreibung [Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich] zu erwähnen ist), während hinsichtlich des im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Kostenentscheids vorerst eine Eröffnung des Dispositivs ohne Begründung (Art. 239 Abs. 1 ZPO) erfolgen kann, aber eine kurze schriftliche Begründung nötig ist, sofern sie von einer Partei innert der 10-tägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangt wird.