104 ZPO). Auch nach Rüegg ist der Kostenentscheid zu begründen (Rüegg in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 1 zu Art. 104 ZPO). Somit ist festzuhalten, dass der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO als solcher nicht begründet werden muss (im Dispositiv aber der Grund der Abschreibung [Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich] zu erwähnen ist), während hinsichtlich des im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Kostenentscheids vorerst eine Eröffnung des Dispositivs ohne Begründung (Art.