Mit anderen Worten muss der Abschreibungsbeschluss die Bezeichnung und Zusammensetzung des Gerichts (Art. 238 lit. a ZPO), den Ort und das Datum des Entscheids (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), das Dispositiv (Urteilsformel, lit. d) sowie die Unterschrift des Gerichts (lit. h) enthalten. Zudem muss der Abschreibungsbeschluss Aufschluss darüber geben, ob die Abschreibung des Verfahrens zufolge Klagerückzug, Klageanerkennung oder gerichtlichem Vergleich erfolgt (Steck in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 18 zu Art.