Seite 2  4 che Begründung eröffnen und den Parteien lediglich das Dispositiv zustellen. Eine schriftliche Begründung ist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Art. 238 sowie Art. 239 ZPO gelten nach Staehelin nur für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, nicht aber für prozessleitende Verfügungen und andere Entscheide im Sinne von Art.