839 ZGB). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. mit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Fraglich ist, ob eine Begründung des Abschreibungsbeschlusses bzw. des darin enthaltenen Kostenpunkts überhaupt erforderlich war. Gemäss Art. 238 lit. g ZPO muss ein Entscheid gegebenenfalls die Entscheidgründe beinhalten. Das Gericht kann seinen Entscheid gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO aber auch ohne schriftli-