Es handelt sich hierbei um eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid. Der Abschreibungsbeschluss stellt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Rechtsmittel, d.h. weder die Berufung noch die Beschwerde, sondern nur die Revision zur Verfügung (BGE 139 III 133, 134 E. 1.2; vgl. auch Botschaft BBl 2006 7380). Lediglich der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid ist nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133, 134 E. 1.2;