II. 1. Im Falle eines Klagerückzugs wird das Verfahren vom Gericht abgeschrieben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren wird durch den Klagerückzug ipso iure beendet und der Abschreibungsbeschluss hat – mit Ausnahme des Kostenentscheids - lediglich deklaratorische Wirkung (Steck in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, N 16 zu Art. 241 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 133). Es handelt sich hierbei um eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid.