ZK 13 642, publiziert Juni 2014 Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter Kunz Gerichtsschreiberin Eichenberger-Wehren Verfahrensbeteiligte A. vertreten durch Fürsprecher X. Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin und B. vertreten durch Fürsprecher Y. Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenentscheid Regeste: - Art. 241 Abs. 3 ZPO - Rechtliche Qualifikation des Abschreibungsbeschlusses. Rechtsmittel gegen den Abschreibungsbeschluss. Begründungserfordernis des im Abschreibungs- beschluss enthaltenen Kostenentscheides Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten wurde der im Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs enthaltene Kos- tenentscheid. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. 1. Im Falle eines Klagerückzugs wird das Verfahren vom Gericht abgeschrieben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren wird durch den Klagerückzug ipso iure beendet und der Abschreibungsbeschluss hat – mit Ausnahme des Kostenentscheids - le- diglich deklaratorische Wirkung (Steck in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, N 16 zu Art. 241 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 133). Es handelt sich hierbei um eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid. Der Abschreibungsbeschluss stellt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen steht nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kein Rechtsmittel, d.h. weder die Berufung noch die Be- schwerde, sondern nur die Revision zur Verfügung (BGE 139 III 133, 134 E. 1.2; vgl. auch Botschaft BBl 2006 7380). Lediglich der im Abschreibungsbeschluss ent- haltene Kostenentscheid ist nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133, 134 E. 1.2; vgl. auch Steck in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 20 zu Art. 241 ZPO, mit Hinweis auf BGE 138 III 130 E. 2; Leumann Liebster in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 16 ff., 23, 27 zu Art. 241 ZPO). Vorliegend wird der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid (feh- lende Regelung der Parteikosten) angefochten, womit die Beschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO zulässig ist. 2. (…) 3. Die Frist für die Anfechtung des Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Rüegg in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 1 zu Art. 110 ZPO). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, mithin um ein vorsorg- liches bzw. summarisches Verfahren, für welches die 10-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 248 lit. d bzw. Art. 249 lit. d Ziff. 5 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Art. 839 ZGB). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. mit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Fraglich ist, ob eine Begründung des Abschreibungsbeschlusses bzw. des darin enthaltenen Kostenpunkts überhaupt erforderlich war. Gemäss Art. 238 lit. g ZPO muss ein Entscheid gegebenenfalls die Entscheidgründe beinhalten. Das Gericht kann seinen Entscheid gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO aber auch ohne schriftli- Seite 2  4 che Begründung eröffnen und den Parteien lediglich das Dispositiv zustellen. Eine schriftliche Begründung ist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO nachzuliefern, wenn eine Par- tei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Be- gründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Art. 238 sowie Art. 239 ZPO gelten nach Staehelin nur für Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, nicht aber für prozessleitende Verfügungen und andere Entscheide im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO (Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO, a.a.O., N 5 zu Art. 238 ZPO, N 13 zu Art. 239 ZPO). Der Abschreibungsbeschluss sollte nach Auffassung von Steck lediglich die in Art. 238 lit. a – d sowie h ZPO vorgese- henen Elemente aufweisen (Steck in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 17 zu Art. 241 ZPO). Mit anderen Worten muss der Abschreibungsbeschluss die Bezeich- nung und Zusammensetzung des Gerichts (Art. 238 lit. a ZPO), den Ort und das Datum des Entscheids (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), das Dispositiv (Urteilsformel, lit. d) sowie die Unterschrift des Gerichts (lit. h) enthalten. Zudem muss der Abschreibungsbeschluss Aufschluss darüber geben, ob die Abschreibung des Verfahrens zufolge Klagerückzug, Klageanerkennung oder gerichtlichem Vergleich erfolgt (Steck in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 18 zu Art. 241 ZPO). Weiter muss das Gericht im Abschreibungsbeschluss auch die Prozesskosten (Art. 95 ff.) festsetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 104 ff.) entscheiden (Steck in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 19 zu Art. 241 ZPO). Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskos- ten ist gemäss Jenni zu begründen, wobei die Begründung knapp ausfallen darf bzw. gegebenenfalls gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangt werden muss (Jenni in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO, a.a.O., N 4 zu Art. 104 ZPO). Auch nach Rüegg ist der Kostenentscheid zu begründen (Rüegg in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N 1 zu Art. 104 ZPO). Somit ist festzuhalten, dass der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO als solcher nicht begründet werden muss (im Dispositiv aber der Grund der Ab- schreibung [Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich] zu erwäh- nen ist), während hinsichtlich des im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Kosten- entscheids vorerst eine Eröffnung des Dispositivs ohne Begründung (Art. 239 Abs. 1 ZPO) erfolgen kann, aber eine kurze schriftliche Begründung nötig ist, sofern sie von einer Partei innert der 10-tägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangt wird. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war demzufolge in Bezug auf den Kos- tenentscheid korrekt. Nicht zutreffend war demgegenüber die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Abschreibungsbeschlusses, da dieser we- der begründet werden muss noch dagegen Beschwerde erhoben werden kann. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann demnach erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Kostenentscheids. (…) Seite 3  4 Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Seite 4  4