2. Nach dem Gesagten kann dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen des Berufungsklägers vom 3. September 2012 die Rechtsbeständigkeit des obergerichtlichen Entscheids vom 15. Juni 2012 nicht entgegengehalten werden. Die Sache ist daher zur materiellen Behandlung des Gesuchs (Prüfung der Begründetheit der anbegehrten vorsorglichen Massnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Würde das Obergericht selbst einen Entscheid in der Sache fällen, ginge den Parteien eine Instanz verloren. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.