Eine neue Betreibung sei somit auch eine andere Streitsache (STÜCHELI, die Rechtsöffnung, Schulthess Verlag 2000, S. 157/158). Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich wie beim vorsorglichen Massnahmeverfahren um einen Anwendungsfall des Summariums. - Nach Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei hat ein Klagerückzug ohne deren Zustimmung Klageabstand zur Folge, verbunden mit res iudicata Wirkung (Art. 65 ZPO). Damit sind die Berufungsbeklagten vor trölerischem Verhalten des Berufungsklägers hinlänglich geschützt.