Da es sich bei der Rechtsöffnung um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt, erstreckt sich die materielle Rechtskraft gemäss STÜCHELI nur auf die hängige Betreibung. In einer neuen Betreibung könne die Einrede der abgeurteilten Sache nicht erhoben werden, auch wenn es sich um dieselbe Forderung unter denselben Parteien handle uns sich am Sachverhalt seit dem ersten Entscheid nichts verändert habe. Es werde nur darüber entschieden, ob die betreffende Betreibung fortgesetzt werde. Eine neue Betreibung sei somit auch eine andere Streitsache (STÜCHELI, die Rechtsöffnung, Schulthess Verlag 2000, S. 157/158).