III. D. 3. der Berufungsschrift; pag. 167); im Gegensatz zu Art. 161 Abs. 3 ZPO-BE ist die Schadenersatzpflicht bei Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr vorgesehen. - Der vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers vorgebrachte Vergleich zur Rechtslage im Rechtsöffnungsverfahren ist nicht von der Hand zu weisen: Da es sich bei der Rechtsöffnung um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt, erstreckt sich die materielle Rechtskraft gemäss STÜCHELI nur auf die hängige Betreibung.