erneut zuzulassen, andererseits in diesem erneuten Verfahren die Verletzung bzw. den Untergang des materiellrechtlichen Anspruchs einzig mit dem Argument des Verpassens der Klagefrist in Kauf zu nehmen. Dass diese Lösung vom Gesetzgeber gewollt war, ist nach Treu und Glauben nicht zu vermuten. Diesbezüglich kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zur Veränderung der Streitsache verwiesen werden (Ziff. III. D. 3. der Berufungsschrift;