263 ZPO). - Versäumt es die klagende Partei, die Klagebewilligung innert der Frist von drei Monaten bzw. einer sich aus Art. 209 Abs. 4 ZPO ergebenden kürzeren Frist dem Gericht einzureichen, hat dies deren Erlöschen zur Folge, was jedoch keinen Rechtsverlust bedeutet, und der klagenden Partei die Möglichkeit offenlässt, ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen (HONEGGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER /LEUENBERGER, a.a.O., N 13 zu Art. 209 ZPO, unter Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7333 zu Art.