263 ZPO beinhaltet eine (erste) zeitliche Befristung der vorsorglichen Massnahme: Wird nicht prosequiert, fällt sie dahin, andererseits bleibt sie bis zum Entscheid in der Hauptsache bestehen (zweite zeitliche Befristung, vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO). Wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers korrekterweise ausführt, liegt der Sinn der Befristung vorsorglicher Massnahmen in deren zeitlichen Wirkungsbeschränkung, einhergehend mit ihrer Natur als Instrumente des einstweiligen und damit bloss vorübergehenden Rechtsschutzes. Diese Fristansetzung gemäss Art. 263 ZPO wäre in casu mit Zulässigerklärung des zweiten Gesuchs nicht sinnlos geworden: