So wird lediglich festgehalten, es falle auf, dass sich insbesondere die neuere und wohl auch herrschende Lehre zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gegen eine Zulassung eines inhaltsgleichen Gesuches um vorsorgliche Massnahmen ausspreche, mit der Begründung, dass Entscheiden über den Erlass vorsorglicher Massnahmen beschränkte Rechtskraftwirkung zukomme und sich eine Fristansetzung sonst als sinnlos erweisen würde. Diesen, soweit ersichtlich überwiegenden Lehrmeinungen schliesse sich das angerufene Gericht vollumfänglich an. Dem ist seitens des Obergerichts Folgendes entgegenzuhalten: - Das Verpassen einer richterlichen Prosekutionsfrist gemäss Art.