Im Anschluss an diese Konklusion aus dem Entscheid 5A_353/2010 kommt es jedoch in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den verschiedenen Lehrmeinungen. So wird lediglich festgehalten, es falle auf, dass sich insbesondere die neuere und wohl auch herrschende Lehre zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gegen eine Zulassung eines inhaltsgleichen Gesuches um vorsorgliche Massnahmen ausspreche, mit der Begründung, dass Entscheiden über den Erlass vorsorglicher Massnahmen beschränkte Rechtskraftwirkung zukomme und sich eine Fristansetzung sonst als sinnlos erweisen würde.