Gunsten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, bei welchem das Verpassen einer gesetzlichen Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO und nicht einer auf Vergleich beruhenden zu beurteilen ist, abgeleitet werden kann. Nicht folgen kann das Obergericht schliesslich der übrigen Anwendung und Konkretisierung der aus dem Entscheid BGer 5A_353/2010 vom 16. August 2010 abgeleiteten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall durch die Vorinstanz.