Das Ziel des Vergleichsvertrags, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, sei bei der Auslegung indessen zu berücksichtigen. Sei - wie im zu beurteilenden Fall - eine Frage im Vergleich nicht ausdrücklich geregelt, stehe sie aber in engem Zusammenhang mit der vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheit und dränge sich ihre Beantwortung zur Beilegung des Streites auf, dürfe in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes nicht vom Vergleich habe ausgenommen werden wollen (BGer 5A_353/2010, E. 3.2.2). Auch aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts erhellt, dass aus BGer 5A_353/2010 nichts zu