Sodann kommt beim erwähnten bundesgerichtlichen Urteil entscheidend hinzu, dass die Fristansetzung zur Anhebung des Hauptprozesses nicht wie in casu auf einer Gesetzesvorschrift beruhte, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich. Das Bundesgericht führte dazu aus, die Frage nach der Zulässigkeit eines neuen inhaltsgleichen Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen werde zwar im Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt. Das Ziel des Vergleichsvertrags, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, sei bei der Auslegung indessen zu berücksichtigen.