59 ZPO, 5. Lemma). Zur Begründung verweist ZINGG pauschal auf das Urteil BGer 5A_ 353/2010 vom 16. August 2010. Diesem kann jedoch lediglich entnommen werden, dass der Entscheid, auf ein neues inhaltsgleiches Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels rechtzeitiger Prosequierung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten, sich auf einen Teil der Lehre stützen kann und deshalb nicht als willkürlich erscheint. Sodann kommt beim erwähnten bundesgerichtlichen Urteil entscheidend hinzu, dass die Fristansetzung zur Anhebung des Hauptprozesses nicht wie in casu auf einer Gesetzesvorschrift beruhte, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich.