Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Erlass des Entscheides vom 15. Juni 2012 das Schlichtungsverfahren BM 12 581 bereits hängig war, womit gleichzeitig auch Rechtshängigkeit vorlag (Art. 62 Abs. 1 ZPO), sich eine Fristansetzung gemäss Art. 263 ZPO mithin erübrigt hatte. Insoweit ist die von der Vorinstanz übernommene Rechtsauffassung zur Rechtskraftwirkung im Zusammenhang mit dem Verpassen der Prosekutionsfrist für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Weiter ist festzuhalten, dass die erwähnte Rechtsauffassung soweit ersichtlich in dieser Absolutheit in der Lehre einzig durch ZINGG vertreten wird (ZINGG, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 111 zu Art. 59 ZPO, 5. Lemma).