Die Befristung der Massnahme durch das Obergericht gemäss Entscheid vom 15. Juni 2012, wonach die vorsorglichen Anordnungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache in Kraft bleiben, war einzig deklaratorischer Natur und hielt fest, was von Gesetzes wegen (Art. 268 Abs. 2 ZPO) ohnehin gilt, nämlich dass grundsätzlich jede vorsorgliche Massnahme mit Gewährung des endgültigen Rechtsschutzes obsolet wird, somit implizit auch bei Wegfall des Hauptprozesses dahinfällt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Erlass des Entscheides vom 15. Juni 2012 das Schlichtungsverfahren BM 12 581 bereits hängig war, womit gleichzeitig auch Rechtshängigkeit vorlag (Art.