Nach Auffassung der Kammer verdeutlichen beide Begriffe dasselbe, nämlich dass hinsichtlich Massgeblichkeit eines vorsorglichen Massnahmeentscheids in einem späteren Verfahren ausgehend vom Zweck des Rechtsinstituts je nach Verfahrensart zu differenzieren ist. Welche Massgeblichkeit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid des bernischen Obergerichts vom 15. Juni 2012 in derselben Verfahrensart, jedoch einem neuen, später angehobenen Massnahmeverfahren zukommt, wird nachfolgend dargelegt werden.