Ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen die Bezeichnung „beschränkte bzw. relative materielle Rechtskraft“ zu gebrauchen ist oder ob lediglich von (erhöhter) „Bestandeskraft“ bzw. „Rechtsbeständigkeit“ zu sprechen ist, hat keine praktische Bedeutung und dürfte eine Unterscheidung rein terminologische Natur darstellen. Nach Auffassung der Kammer verdeutlichen beide Begriffe dasselbe, nämlich dass hinsichtlich Massgeblichkeit eines vorsorglichen Massnahmeentscheids in einem späteren Verfahren ausgehend vom Zweck des Rechtsinstituts je nach Verfahrensart zu differenzieren ist.