Ob man in diesem Rahmen von materieller Rechtskraft sprechen könne, sei umstritten (ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1 – 149 ZPO, Stämpfli Verlag 2012, N 111 zu Art. 59 ZPO). Ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen die Bezeichnung „beschränkte bzw. relative materielle Rechtskraft“ zu gebrauchen ist oder ob lediglich von (erhöhter) „Bestandeskraft“ bzw. „Rechtsbeständigkeit“ zu sprechen ist, hat keine praktische Bedeutung und dürfte eine Unterscheidung rein terminologische Natur darstellen.