Sie entfalten indessen im Verhältnis zu Urteilen, die in einem Verfahren ohne diese Beschränkung gefällt werden, keine Rechtskraft. Dies trifft insbesondere auf solche Summarentscheide zu, die eine streitige Rechtslage nur vorläufig beilegen – der Richter Rechts- und Tatfragen mithin lediglich prima facie prüfte –, umfassende Sachverhaltsermittlung und endgültige Beurteilung aber dem ordentlichen Folgeverfahren vorbehalten bleibt, wie beispielsweise im Falle einstweiliger Verfügungen nach Art. 326 ff. ZPO-BE (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage Bern 2000, N 12 b. cc. zu Art. 192 ZPO-BE)“.