Im Kommentar zur alten bernischen Zivilprozessordnung wird Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen die materielle Rechtskraftwirkung nicht per se abgesprochen, sondern es wird differenziert hinsichtlich der Verfahrensart: „Entscheide, die in einem Verfahren mit beschränkter Kognition ergangen sind, binden nur den Richter, der unter denselben Verfahrensvoraussetzungen urteilt. Sie entfalten indessen im Verhältnis zu Urteilen, die in einem Verfahren ohne diese Beschränkung gefällt werden, keine Rechtskraft.