Gemäss CHEVALIER werden Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nicht rechtskräftig, da sie nachträglich ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens abgeändert werden können, wenn sich die Umstände geändert haben und da die Berechtigung über den Anspruch bloss glaubhaft zu machen ist. Schon aufgrund dieser geringeren Beurteilungsdichte könne eine spätere Überprüfung desselben Tatbestandes in einem ordentlichen Verfahren nicht ausgeschlossen sein.