Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse. Eine abgeurteilte Sache ist anzunehmen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 119 II 89, 90 E. 2.a)). Gemäss CHEVALIER werden Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nicht rechtskräftig, da sie nachträglich ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens abgeändert werden können, wenn sich die Umstände geändert haben und da die Berechtigung über den Anspruch bloss glaubhaft zu machen ist.