Die Vorinstanz geht zu Recht nicht davon aus, dass summarischen Entscheiden (und damit auch Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, vgl. Art. 248 lit. d ZPO) per se – unabhängig von ihrem Gegenstand – dieselbe materielle Rechtskraftwirkung zukommt wie Entscheiden, welche im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind. Insoweit (vgl. die Ziffern 14 – 16 der Entscheidbegründung) erweist sich ihre Auslegung des Rechtsbegriffs der materiellen Rechtskraft im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen als differenziert, sorgfältig und korrekt. Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse.