127), diesem mithin res iudicata Wirkung zugeschrieben. Dennoch hat sie ausdrücklich festgehalten, dass sich im Summarium gegenüber dem ordentlichen und vereinfachten Verfahren im Hinblick auf die materielle Rechtskraft Differenzierungen aufdrängen, welche Rücksicht nehmen auf den Gegenstand der Entscheidung, die involvierten Personen und die allfälligen beweismässigen Einschränkungen. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, ob man in der vorliegenden Konstellation überhaupt von materieller Rechtskraft sprechen könne, sei umstritten;