Auszug aus den Erwägungen: (…) IV. 1. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf das erneute Massnahmengesuch des Berufungsklägers mit der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft des Entscheides des bernischen Obergerichts vom 15. Juni 2012 begründet (Ziff. 23 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, pag. 127), diesem mithin res iudicata Wirkung zugeschrieben.