Da mit dem Wegfall der Rechtshängigkeit des ersten Klageverfahrens auch die mit Entscheid vom 15. Juni 2012 vorsorglich angeordneten Massnahmen entfielen, reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. September 2012 beim Regionalgericht Bern-Mittelland erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 18. Januar 2013 nicht ein und begründete dies mit der materiellen Rechtskraft des vorsorglichen Massnahmeentscheids des Obergerichts vom 15. Juni 2012 für ein weiteres Verfahren zwischen den gleichen Parteien mit identischem Streitgegenstand vor einem Richter mit gleicher Kognition (res iudicata).