Im Rahmen des ersten Klageverfahrens hatte der Berufungskläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt, welches in zweiter Instanz, mit Entscheid ZK 12 253 des bernischen Obergerichts vom 15. Juni 2012, gutgeheissen wurde, unter Befristung der Massnahmen „bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der Hauptsache“. Da mit dem Wegfall der Rechtshängigkeit des ersten Klageverfahrens auch die mit Entscheid vom 15. Juni 2012 vorsorglich angeordneten Massnahmen entfielen, reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. September 2012 beim Regionalgericht Bern-Mittelland erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein.