Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wurde ihm die Klagebewilligung wiederum erteilt. Im Rahmen des ersten Klageverfahrens hatte der Berufungskläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt, welches in zweiter Instanz, mit Entscheid ZK 12 253 des bernischen Obergerichts vom 15. Juni 2012, gutgeheissen wurde, unter Befristung der Massnahmen „bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der Hauptsache“.