Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit Eingabe vom 6. März 2012 reichte der Berufungskläger bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung am 25. April 2012 wurde ihm die Klagebewilligung erteilt. Infolge falscher Berechnung liess der Berufungskläger die ihm mit Erteilung der Klagebewilligung angesetzte Klagefrist unbenutzt verstreichen, womit die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens entfiel. Der Berufungskläger stellte in der Folge für dieselben Ansprüche ein neues Schlichtungsgesuch. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wurde ihm die Klagebewilligung wiederum erteilt.