265a Abs. 1-3 SchKG die Prozesskosten nicht anteilsmässig zu verteilen sind, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinsforderung feststellt. In diesem speziellen summarischen Verfahren gibt es nur entweder ein gänzliche Obsiegen oder Unterliegen der Parteien. Entweder wird der Rechtsvorschlag bewilligt oder nicht. Nur dies stellt das Prozessthema dar (Begründetheit des Rechtsvorschlags mangelndes neues Vermögen). Die deklaratorische Feststellung des neuen Vermögens bei Bewilligung des Rechtsvorschlags (die im ordentlichen Hauptprozess nach Art. 265a Abs. 4 SchKG neu festzulegen sein wird;