Das Gericht ist aber gemäss Art. 265a Abs. 3 ZGB gehalten, im Falle der Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages auch den Umfang des neuen Vermögens festzustellen. Es fragt sich daher, ob im Falle der Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages je nach Höhe des festgestellten neuen Vermögens ein Obsiegen/Unterliegen quantifiziert wird. Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Massgebliches Prozessthema des Bewilligungsverfahrens nach Art. 265a Abs. 1-3 SchKG ist, dass der Rechtsvorschlag mangels oder wegen neuen Vermögens zu bewilligen bzw. nicht zu bewilligen ist. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG).