265a Abs. 2 SchKG; vgl. UELI HUBER, in: STAEHELIN/BAU- ER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 265a SchKG). Gelingt ihm dies nicht, wird der Rechtsvorschlag nicht bewilligt; der Schuldner ist folglich mit seiner Einrede fehlenden neuen Vermögens vor dem Gericht unterlegen. Das Beweisthema im Bewilligungsverfahren bildet demnach ein Negativum: Entweder hat der Schuldner hinreichend