Daraufhin kann der Gläubiger zu den Ausführungen des Schuldners Stellung nehmen, auf zusätzliche Vermögenswerte hinweisen oder auch die Begründung des Schuldners anerkennen oder die Betreibung zurückziehen. Das hier zu beurteilende Verfahren lief noch so ab, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss leisten musste (vgl. pag. 19), ansonsten war der Verfahrensgang aber der gleiche wie nunmehr heute (vgl. pag. 15 ff., 33 f.). 5. Die Beweislast im summarischen Bewilligungsverfahren trifft den Schuldner, d.h. es obliegt dem Schuldner, glaubhaft darzutun, dass er zu keinem neuem Vermögen gekommen ist (vgl. Art. 265a Abs. 2