SchKG läuft nach neuester bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 17. Oktober 2013, 5A_295/2013) so ab, dass nach der Überweisung an das Gericht der Schuldner aufgefordert wird, einen Kostenvorschuss zu leisten und dann seine finanzielle Situation darzulegen und zu begründen, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Daraufhin kann der Gläubiger zu den Ausführungen des Schuldners Stellung nehmen, auf zusätzliche Vermögenswerte hinweisen oder auch die Begründung des Schuldners anerkennen oder die Betreibung zurückziehen.