Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265a Abs. 3 SchKG). 4. Das Bewilligungsverfahren nach Art. 265a Abs. 1-3 SchKG läuft nach neuester bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 17. Oktober 2013, 5A_295/2013) so ab, dass nach der Überweisung an das Gericht der Schuldner aufgefordert wird, einen Kostenvorschuss zu leisten und dann seine finanzielle Situation darzulegen und zu begründen, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.