Regeste:  Art. 265a Abs. 1-3 SchKG; Art. 106 ZPO  Bei Bewilligungsverfahren nach Art. 265a Abs. 1-3 SchKG sind die Prozesskosten auch dann nicht anteilsmässig zu verteilen, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinsforderung feststellt. In diesem speziellen summarischen Verfahren gibt es nur entweder ein gänzliches Obsiegen oder Unterliegen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin für einen Betrag von CHF X gestützt auf zwei Verlustscheine betrieben. Er erhob hiergegen Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen. Mit vorinstanzlichem Entscheid